Artikel 82 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Einziehungsformalitäten (Artikel 73 der Haushaltsordnung)

(1) Die Einziehung der Forderungen erfolgt im Wege der buchmäßigen Erfassung des betreffenden Betrags durch den Rechnungsführer, der seinerseits den zuständigen Anweisungsbefugten entsprechend unterrichtet.

(2) Für jede Bareinzahlung in die Kasse des Rechnungsführers oder des Zahlstellenverwalters wird eine Quittung ausgestellt.

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