Artikel 34 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Definition des Interessenkonflikts (Artikel 52 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1) Der Tatbestand des Interessenkonflikts im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann unter anderem in folgenden Fällen gegeben sein:

a)
Verschaffung ungerechtfertigter direkter oder indirekter Vorteile für sich selbst oder für Dritte;
b)
Weigerung, einem Begünstigten Rechte oder Vorteile einzuräumen, auf die dieser Anspruch hat;
c)
Ausführung von unzulässigen oder missbräuchlichen Handlungen oder Unterlassung von notwendigen Handlungen.

(2) Bei der in Artikel 52 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten zuständigen Stelle handelt es sich um den Dienstvorgesetzten des betreffenden Bediensteten. Dieser bestätigt schriftlich, ob ein Interessenkonflikt vorliegt oder nicht. Ist dies der Fall, so trifft er selbst alle geeigneten Entscheidungen.

(3) Ein mutmaßlicher Interessenkonflikt liegt vor, wenn ein Antragsteller, Bewerber oder Bieter Bediensteter der Gemeinschaften im Sinne des Statuts ist, es sei denn, dessen Teilnahme am betreffenden Verfahren wurde vorab durch seinen Dienstvorgesetzten genehmigt.

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