Artikel 35 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Vorherige Kontrollen der Kommission (Artikel 53d, Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Haushaltsordnung)
(1) Beschlüsse, mit denen in Artikel 56 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen oder Personen Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen werden, enthalten angemessene Bestimmungen zur Gewährleistung der Transparenz der Vorgänge.
Erforderlichenfalls überprüft die Kommission diese Bestimmungen bei wesentlichen Änderungen der von diesen Einrichtungen oder Personen angewandten Verfahren oder Systeme, um sicherzustellen, dass die Bedingungen gemäß Artikel 56 der Haushaltsordnung nach wie vor erfüllt sind.
(2) Die betreffenden Einrichtungen oder Personen übermitteln der Kommission innerhalb einer bestimmten Frist alle von ihr angeforderten Informationen und setzen sie unverzüglich von allen wesentlichen Änderungen ihrer Verfahren oder Systeme in Kenntnis.
Die Kommission präzisiert die Verpflichtungen gegebenenfalls in den in Absatz 1 genannten Beschlüssen oder den mit den betreffenden Einrichtungen oder Personen geschlossenen Vereinbarungen.
(3) Die Kommission kann unter angemessener Berücksichtigung der international anerkannten Normen die Verfahren der Auftragsvergabe der in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung und Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen als mit ihren eigenen Verfahren gleichwertig anerkennen.
(4) Führt die Kommission den Haushalt nach dem Prinzip der gemeinsamen Verwaltung aus, finden die mit den betreffenden internationalen Organisationen geschlossenen Überprüfungsvereinbarungen Anwendung.
(5) Die unabhängige externe Prüfung gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung muss von einer Prüfstelle vorgenommen werden, die auf jeden Fall von der Einrichtung, der die Kommission Durchführungsaufgaben übertragen hat, unabhängig ist und in Übereinstimmung mit den international anerkannten Prüfungsnormen vorgeht.
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