Artikel 23 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Vorläufige Veröffentlichung des Haushalts (Artikel 29 der Haushaltsordnung)
Die Kommission veranlasst, dass die endgültigen Haushaltsdaten möglichst rasch und spätestens vier Wochen nach der Feststellung des Haushaltsplans in allen Sprachen auf der Internetseite der Organe abgerufen werden können, bis der Haushaltsplan im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.
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