Artikel 24 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Allgemeine Einleitung zum Vorentwurf des Haushaltsplans (Artikel 33 der Haushaltsordnung)

Die Kommission erstellt die allgemeine Einleitung zum Vorentwurf des Haushaltsplans.

Jedem Einzelplan im Haushaltsvorentwurf wird eine von dem betreffenden Organ erstellte Einleitung vorangestellt.

Die allgemeine Einleitung umfasst:

a)
Finanzübersichten für den gesamten Haushaltsplan;
b)
für die Titel des Einzelplans der Kommission:

i)
die die Mittelanforderungen begründenden politischen Vorgaben unter Berücksichtigung der in Artikel 27 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d) der Haushaltsordnung genannten Grundsätze und Erfordernisse;
ii)
eine Begründung der Veränderungen bei den Mittelansätzen von einem Haushaltsjahr zum anderen.

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