Artikel 71 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Verfahren der Auftragsvergabe (Artikel 63 der Haushaltsordnung)
Zahlungen im Rahmen der Zahlstelle können bis zu dem in Artikel 129 Absatz 4 genannten Betrag zur Begleichung von Rechnungen geleistet werden, ohne dass zuvor ein Angebot angenommen wurde.
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