Artikel 72 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Für Betrugsbekämpfung zuständige Stellen (Artikel 60 Absatz 6 und Artikel 65 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

Bei den in Artikel 60 Absatz 6 und Artikel 65 Absatz 2 der Haushaltsordnung bezeichneten Behörden und Stellen handelt es sich um die Stellen, die im Statut sowie in den Beschlüssen der Gemeinschaftsorgane über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften bezeichnet sind.

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