Artikel 50 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Berufsethischer Kodex (Artikel 60 Absatz 5 der Haushaltsordnung)

(1) Die vom zuständigen Anweisungsbefugten mit der Überprüfung der Finanzvorgänge betrauten Bediensteten werden aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse und beruflichen Fähigkeiten ausgewählt, die durch Zeugnisse oder eine entsprechende Berufserfahrung nachgewiesen werden oder im Zuge einer besonderen Schulung erworben wurden.

(2) Jedes Organ legt einen berufsethischen Kodex fest, der insbesondere für die Bereiche interne Kontrolle Folgendes regelt:

a)
das von den in Absatz 1 bezeichneten Bediensteten verlangte technische und finanzielle Fachniveau;
b)
die Verpflichtung dieser Bediensteten zur Weiterbildung;
c)
Mandat, Rolle und Aufgaben der betreffenden Bediensteten;
d)
die von ihnen zu befolgenden Verhaltensregeln, insbesondere hinsichtlich der Berufsethik und der Integrität sowie die ihnen zuerkannten Rechte.

(3) Jedes Organ führt Strukturen ein, die es ermöglichen, relevante Informationen über die Kontrollnormen sowie die einschlägigen Methoden und Techniken bei den anweisungsbefugten Dienststellen zu verbreiten und regelmäßig zu aktualisieren.

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