Artikel 49 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Aufbewahrung der Belege bei den Anweisungsbefugten (Artikel 60 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

Die Verwaltungssysteme und -verfahren für die Aufbewahrung der Originalbelege sehen Folgendes vor:

a)
ihre Nummerierung,
b)
ihre Datierung,
c)
die Führung von — gegebenenfalls DV-gestützten — Registern, anhand deren festgestellt werden kann, wo sich jeder Originalbeleg befindet,
d)
die Aufbewahrung dieser Belege während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament die Entlastung für das Haushaltsjahr erteilt hat, auf das sich die jeweiligen Belege beziehen.

Die Belege für nicht endgültig abgeschlossene Vorgänge werden über den in Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehenen Zeitraum hinaus bis zum Ende des Jahres aufbewahrt, das auf das Jahr des Abschlusses dieser Vorgänge folgt.

In Belegen enthaltene personenbezogene Daten, deren Bereithaltung für die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans, zu Kontroll- oder Prüfungszwecken nicht erforderlich ist, werden nach Möglichkeit entfernt. In jedem Fall gilt im Hinblick auf die Aufbewahrung von Verkehrsdaten Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

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