Artikel 48 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Verfahren für die Mittelverwaltung und die interne Kontrolle (Artikel 60 Absatz 4 der Haushaltsordnung)
Die Systeme und Verfahren für die Mittelverwaltung und die interne Kontrolle sollen Folgendes ermöglichen:
- a)
- die Verwirklichung der Ziele der Politiken, Programme und Maßnahmen des Organs nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung;
- b)
- die Einhaltung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sowie der vom Organ festgelegten Mindestqualitätsnormen für die interne Kontrolle;
- c)
- die Erhaltung der Aktiva des Organs und der Informationsdaten;
- d)
- die Verhütung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten, Irrtümern und Betrug;
- e)
- die Ermittlung und Verhütung von Risiken bei der Mittelverwaltung sowie deren effizientes Management;
- f)
- die Erstellung zuverlässiger Finanz- und Verwaltungsinformationen;
- g)
- die Aufbewahrung der Belege im Zusammenhang mit und im Anschluss an den Haushaltsvollzug und die Haushaltsvollzugshandlungen;
- h)
- die Aufbewahrung der Unterlagen für die geforderten vorherigen Sicherheiten zugunsten des Organs und die Erstellung eines Zeitplans für eine angemessene Überwachung dieser Sicherheiten.
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