Artikel 48 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Verfahren für die Mittelverwaltung und die interne Kontrolle (Artikel 60 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

Die Systeme und Verfahren für die Mittelverwaltung und die interne Kontrolle sollen Folgendes ermöglichen:

a)
die Verwirklichung der Ziele der Politiken, Programme und Maßnahmen des Organs nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung;
b)
die Einhaltung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sowie der vom Organ festgelegten Mindestqualitätsnormen für die interne Kontrolle;
c)
die Erhaltung der Aktiva des Organs und der Informationsdaten;
d)
die Verhütung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten, Irrtümern und Betrug;
e)
die Ermittlung und Verhütung von Risiken bei der Mittelverwaltung sowie deren effizientes Management;
f)
die Erstellung zuverlässiger Finanz- und Verwaltungsinformationen;
g)
die Aufbewahrung der Belege im Zusammenhang mit und im Anschluss an den Haushaltsvollzug und die Haushaltsvollzugshandlungen;
h)
die Aufbewahrung der Unterlagen für die geforderten vorherigen Sicherheiten zugunsten des Organs und die Erstellung eines Zeitplans für eine angemessene Überwachung dieser Sicherheiten.

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