Artikel 47 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Trennung der Funktionen der Einleitung und Überprüfung eines Vorgangs (Artikel 60 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

(1) Unter Einleitung eines Vorgangs sind sämtliche Vorgänge zu verstehen, die von den in Artikel 45 bezeichneten Bediensteten ausgeführt werden können und der Vorbereitung von Haushaltsvollzugshandlungen der zuständigen bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten dienen.

(2) Unter Ex-ante-Überprüfung eines Vorgangs sind sämtliche vom zuständigen Anweisungsbefugten eingerichteten Ex-ante-Kontrollen zu verstehen, mit denen die operativen und finanziellen Aspekte des Vorgangs überprüft werden sollen.

(3) Jeder Vorgang wird mindestens einer Ex-ante-Überprüfung unterzogen. Mit dieser Überprüfung soll insbesondere Folgendes festgestellt werden:

a)
die Ordnungsmäßigkeit der Ausgabe und Einnahme und ihre Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften, insbesondere des Haushaltsplans und der relevanten Regelungen, sowie mit allen in Anwendung der Verträge und der einschlägigen Regelungen erlassenen Rechtsakten und gegebenenfalls den vertraglichen Bedingungen;
b)
die Anwendung des in Titel II Kapitel 7 der Haushaltsordnung aufgeführten Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Für die Ex-ante-Überprüfung kann der zuständige Anweisungsbefugte mehrere ähnliche Einzeltransaktionen im Zusammenhang mit den laufenden Personalausgaben für Dienstbezüge, Ruhegehälter, Erstattung von Dienstreisekosten und Krankheitskosten als eine einzige Transaktion behandeln.

In dem in Unterabsatz 2 genannten Fall nimmt der zuständige Anweisungsbefugte eine nach seiner Risikobewertung angemessene Ex-post-Überprüfung gemäß Absatz 4 vor.

(4) Die Ex-post-Überprüfungen, die anhand von Belegen und erforderlichenfalls vor Ort durchgeführt werden, dienen der Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung der aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Maßnahmen, insbesondere der Beachtung der in Absatz 3 genannten Kriterien. Diese Überprüfungen können auch stichprobenmäßig auf der Grundlage einer Risikoanalyse vorgenommen werden.

(5) Die mit der Durchführung der Überprüfungen gemäß den Absätzen 2 und 4 beauftragten Bediensteten sind nicht identisch mit den Bediensteten, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Einleitung gemäß Absatz 1 wahrnehmen, noch diesen unterstellt.

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