Artikel 26 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Vorentwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen (Artikel 37 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

Den Vorentwürfen von Berichtigungshaushaltsplänen werden Begründungen sowie die im Zeitpunkt ihrer Erstellung verfügbaren Informationen über die Ausführung des Haushaltsplans des vorhergehenden und des laufenden Haushaltsjahres beigegeben.

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