Artikel 37 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Ausübung der Exekutivagenturen übertragenen Befugnisse (Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 55 Absatz 2 der Haushaltsordnung)
(1) Durch die Übertragungsverfügungen sind die Exekutivagenturen als bevollmächtigte Anweisungsbefugte ermächtigt, die Mittel des Gemeinschaftsprogramms, mit deren Verwaltung sie betraut worden sind, auszuführen.
(2) Die der Exekutivagentur übertragenen Befugnisse werden vom Direktor der Agentur gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Haushaltsordnung ausgeübt.
(3) Die Übertragungsverfügung der Kommission beinhaltet die in Artikel 41 Absatz 2 aufgeführten Bestimmungen. Der Direktor erklärt im Namen der betreffenden Exekutivagentur schriftlich offiziell sein Einverständnis mit dieser Verfügung.
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