Artikel 38 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Übertragung von Befugnissen auf einzelstaatliche oder internationale öffentliche Einrichtungen oder privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden Voraussetzungen und Modalitäten (Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung)
(1) Die Kommission kann folgenden Einrichtungen hoheitliche Aufgaben übertragen:
- a)
- internationalen öffentlichen Einrichtungen;
- b)
- einzelstaatlichen öffentlichen Einrichtungen oder einzelstaatlichen privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden und dem Recht eines Mitgliedstaates, eines EWR-Landes, eines Staates, der um Beitritt zur Europäischen Union ersucht hat, oder gegebenenfalls eines anderen Landes unterliegen.
(2) Die Kommission vergewissert sich, insbesondere im Hinblick auf die vollständige Wiedererlangung ihr zustehender Beträge, dass die Einrichtungen gemäß Absatz 1 hinlängliche, vorzugsweise von einer Behörde gestellte finanzielle Sicherheiten bieten.
(3) Erwägt die Kommission, einer Einrichtung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, zu übertragen, so prüft sie, inwieweit dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit entspricht.
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