Artikel 39 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Benennung von einzelstaatlichen oder internationalen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden (Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung)

(1) Die innerstaatlichen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, unterliegen dem Recht des Mitgliedstaates oder Landes, in dem sie errichtet wurden.

(2) Die Auswahl der in Absatz 1 genannten Einrichtungen oder der internationalen öffentlichen Einrichtungen erfolgt objektiv und transparent nach Maßgabe des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und entsprechend den von der Kommission hinsichtlich des Haushaltsvollzugs festgestellten Erfordernissen. Aufgrund dieser Auswahl darf es nicht zu Diskriminierungen zwischen den einzelnen betroffenen Mitgliedstaaten oder Ländern kommen.

(3) Im Falle einer Verbundverwaltung, welche die Benennung von mindestens einer Einrichtung je Mitgliedstaat oder Land erforderlich macht, wird diese Benennung von dem betroffenen Mitgliedstaat oder Land gemäß den Bestimmungen der Basisrechtsakte vorgenommen.

In allen anderen Fällen benennt die Kommission diese Einrichtungen im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten oder Ländern.

(4) Die Kommission unterrichtet die Legislativbehörde jedes Jahr über die Einrichtungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung, denen sie Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen hat, sowie über die betreffenden Aufgaben und begründet in angemessener Weise den Rückgriff auf diese Einrichtungen.

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