Artikel 61 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Verwaltung der Salden der Bankkonten (Artikel 61 der Haushaltsordnung)

(1) Der Rechnungsführer vergewissert sich, dass der Saldo der Bankkonten gemäß Artikel 59 nicht wesentlich von den Kassenmittelvorausschätzungen gemäß Artikel 58 Absatz 2 abweicht und auf jeden Fall

a)
keines dieser Konten einen Debetsaldo aufweist;
b)
der Saldo von Devisenkonten regelmäßig in Euro umgerechnet wird.

(2) Der Rechnungsführer darf auf Devisenkonten keine Salden halten, die dem Organ übermäßige Verluste aufgrund von Wechselkursschwankungen verursachen könnten.

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