Artikel 62 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Überweisungen und Umtauschtransaktionen (Artikel 61 der Haushaltsordnung)

Unbeschadet des Artikels 69 nimmt der Rechnungsführer Überweisungen zwischen den im Namen des Organs bei Finanzinstituten eingerichteten Konten und Devisenumrechnungen vor.

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