Artikel 93 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Aufhebung der Mittelbindung bei Ausbleiben von Zahlungen binnen eines Zeitraums von drei Jahren (Artikel 77 der Haushaltsordnung)
Die Mittelbindung für eine rechtliche Verpflichtung, für die binnen eines Zeitraums von drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung, keinerlei Zahlungen im Sinne von Artikel 81 der Haushaltsordnung geleistet wurden, wird in entsprechender Höhe aufgehoben.
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