Artikel 28 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Effektive Ausgaben des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahres (Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e) der Haushaltsordnung)

Für die Aufstellung des Haushaltsplans werden die effektiven Ausgaben des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahres wie folgt ermittelt:

a)
bei den Mittelbindungen: im Laufe des Haushaltsjahres erfasste Mittelbindungen zulasten der Mittel dieses Haushaltsjahres nach der Definition des Artikels 5;
b)
bei den Zahlungen: im Laufe des Haushaltsjahres getätigte Zahlungen — d. h. bei denen die entsprechende Ausführungsanordnung der Bank übermittelt wurde — zulasten der Mittel des Haushaltsjahres nach der Definition desselben Artikels.

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