Artikel 1 VO (EG, Euratom) 2002/2343

Diese Verordnung regelt die wesentlichen Bestimmungen, von denen die Rahmenfinanzregelung einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (im Folgenden „Haushaltsordnung” ) nur abweichen darf, wenn dies wegen besonderer Merkmale ihrer Funktionsweise erforderlich ist und sofern die Europäische Kommission dem zustimmt.

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