Artikel 1 VO (EG, Euratom) 2002/2343
Diese Verordnung regelt die wesentlichen Bestimmungen, von denen die Rahmenfinanzregelung einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (im Folgenden „Haushaltsordnung” ) nur abweichen darf, wenn dies wegen besonderer Merkmale ihrer Funktionsweise erforderlich ist und sofern die Europäische Kommission dem zustimmt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.