Artikel 2 VO (EG, Euratom) 2002/2343

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Gemeinschaftseinrichtung” : jede Einrichtung im Sinne von Artikel 185 Absatz 1 der Haushaltsordnung.
2.
„Verwaltungsrat” : das wichtigste interne Beschlussorgan der Gemeinschaftseinrichtung für die Bereiche Finanzen und Haushalt, unbeschadet seiner Bezeichnung im Rechtsakt zur Gründung der Gemeinschaftseinrichtung.
3.
„Direktor” : der für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und als Anweisungsbefugter für die Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinschaftseinrichtung Verantwortliche, unbeschadet seiner Bezeichnung im Rechtsakt zur Gründung der Gemeinschaftseinrichtung.
4.
„Gründungsakt” : der Akt des Gemeinschaftsrechts, der die wesentlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Gründung und der Funktionsweise der Gemeinschaftseinrichtung regelt.
5.
„Haushaltsbehörde” : das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union.

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