Artikel 3 VO (EG, Euratom) 2002/2343

Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinschaftseinrichtung (im Folgenden „der Haushaltsplan” ) gelten nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit und der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz.

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