Artikel 10 VO (EG, Euratom) 2002/2343

(1) Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen.

Der Verwaltungsrat kann jedoch gemäß den Absätzen 2 bis 7 diese nicht in Anspruch genommenen Mittel durch einen Beschluss, der spätestens am 15. Februar ergehen muss, ausschließlich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen.

(2) Mittel für Personalausgaben können nicht übertragen werden.

(3) Bei den Verpflichtungsermächtigungen und den bei Abschluss des Haushaltsjahres noch nicht gebundenen nicht getrennten Mitteln können die Beträge übertragen werden, die Verpflichtungsermächtigungen entsprechen, wenn die meisten der Mittelbindung vorausgehenden Stufen, die in den Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung jeder Gemeinschaftseinrichtung festzulegen sind, am 31. Dezember abgeschlossen sind; diese Beträge können bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden.

(4) Bei den Zahlungsermächtigungen können die Beträge übertragen werden, die zur Abwicklung von Mittelbindungen aus früheren Haushaltsjahren erforderlich sind oder aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Verpflichtungsermächtigungen entsprechen, wenn die bei den betreffenden Linien im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres veranschlagten Mittel nicht ausreichen. Die Gemeinschaftseinrichtung nimmt zunächst die für das laufende Haushaltsjahr bewilligten Mittel in Anspruch und greift erst nach Ausschöpfung dieser Mittel auf die übertragenen Mittel zurück.

(5) Nichtgetrennte Mittel, die bei Abschluss des Haushaltsjahres ordnungsgemäß eingegangenen Verpflichtungen entsprechen, werden automatisch ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

(6) Übertragene, bis zum 31. März des Haushaltsjahres n+1 nicht gebundene Mittel werden automatisch in Abgang gestellt.

In der Rechnungsführung werden die somit übertragenen Mittel klar ausgewiesen.

(7) Die am 31. Dezember verfügbaren Mittel aus den zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 19 werden automatisch übertragen.

Die verfügbaren Mittel aus den übertragenen zweckgebundenen Einnahmen müssen vorrangig in Anspruch genommen werden.

Bis spätestens 1. Juni des Jahres n+1 informiert die Gemeinschaftseinrichtung die Kommission über die Ausführung der übertragenen zweckgebundenen Einnahmen.

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