Artikel 9 VO (EG, Euratom) 2002/2343
(1) Die Einnahmen der Gemeinschaftseinrichtung gemäß Artikel 5 werden auf der Grundlage der im Laufe des Haushaltsjahres vereinnahmten Beträge für dieses Haushaltsjahr ausgewiesen.
(2) Die Einnahmen der Gemeinschaftseinrichtung decken Zahlungsermächtigungen in gleicher Höhe.
(3) Die für ein Haushaltsjahr bewilligten Haushaltsmittel dürfen nur zur Bestreitung von in diesem Haushaltsjahr gebundenen und getätigten Ausgaben und zur Abwicklung von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre verwendet werden.
(4) Die Mittelbindungen werden auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember eingegangenen Verpflichtungen verbucht.
(5) Die Ausgaben eines Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der Zahlungen, die der Rechnungsführer bis zum 31. Dezember getätigt hat, für dieses Haushaltsjahr verbucht.
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