Artikel 8 VO (EG, Euratom) 2002/2343

(1) Der Haushaltsplan umfasst nicht getrennte und, wenn der operationelle Bedarf dies rechtfertigt, getrennte Mittel. Letztere umfassen Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen.

(2) Die Verpflichtungsermächtigungen decken die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingegangen werden.

(3) Die Zahlungsermächtigungen decken die Ausgaben zur Erfüllung der im Laufe des Haushaltsjahres und/oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen.

(4) Die Verwaltungsmittel sind nichtgetrennte Mittel. Verwaltungsausgaben aufgrund von Verträgen, die gemäß den örtlichen Gepflogenheiten geschlossen werden oder sich auf die Lieferung von Ausrüstungsmaterial beziehen und die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, werden zulasten des Haushaltsplans des Haushaltsjahres verbucht, in dem sie getätigt werden.

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