Artikel 13 VO (EG, Euratom) 2002/2343

(1) Die Ausgaben für den Dienstbetrieb können ab dem 15. November eines jeden Jahres im Vorgriff zu Lasten der für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel gebunden werden. Diese Mittelbindungen dürfen jedoch ein Viertel der Dotation, die der Verwaltungsrat bei der betreffenden Haushaltslinie für das laufende Haushaltsjahr festgelegt hat, nicht überschreiten. Sie dürfen nicht für neue Ausgaben vorgenommen werden, die im letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushaltsplan noch nicht grundsätzlich genehmigt wurden.

(2) Ausgaben, die, wie Mietzahlungen, im Voraus zu leisten sind, können ab dem 1. Dezember zu Lasten der für das folgende Jahr bewilligten Mittel vorgenommen werden. In diesem Fall ist der in Absatz 1 vorgesehene Höchstbetrag nicht anwendbar.

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