Artikel 14 VO (EG, Euratom) 2002/2343
(1) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgestellt, so sind auf die Mittelbindungen und Zahlungen im Zusammenhang mit Ausgaben, die bei der Ausführung des letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushaltsplans unter einer spezifischen Haushaltslinie hätten verbucht werden können, folgende Bestimmungen anwendbar.
(2) Mittelbindungen können je Kapitel in Höhe von bis zu einem Viertel der Gesamtsumme der für das vorhergehende Haushaltsjahr bei dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel zuzüglich eines Zwölftels je abgelaufenen Monat vorgenommen werden.
Zahlungen können monatlich je Kapitel in Höhe von bis zu einem Zwölftel der Gesamtsumme der für das vorhergehende Haushaltsjahr bei dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel vorgenommen werden.
Die Obergrenze der Mittelansätze des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben darf nicht überschritten werden.
(3) Im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit der Gemeinschaftseinrichtung kann der Verwaltungsrat auf Antrag des Direktors gleichzeitig zwei oder mehrere vorläufige Zwölftel sowohl für die Mittelbindungen als auch für die Zahlungen über diejenigen vorläufigen Zwölftel hinaus bewilligen, die nach den Absätzen 1 und 2 automatisch verfügbar geworden sind.
Die zusätzlichen Zwölftel werden als Ganzes bewilligt und sind nicht aufteilbar.
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