Artikel 15 VO (EG, Euratom) 2002/2343

(1) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Zahlungsermächtigungen auszugleichen.

(2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen den Zuschuss der Gemeinschaft, zuzüglich der eigenen Einnahmen sowie etwaiger anderer Einnahmen im Sinne von Artikel 5 Buchstabe b), nicht überschreiten.

(3) Die Gemeinschaftseinrichtung ist nicht befugt, Kredite aufzunehmen.

(4) Die der Gemeinschaftseinrichtung gewährten Gemeinschaftsmittel sind in Bezug auf den Haushaltsplan dem Haushaltsausgleich dienende Zuschüsse, die eine Vorfinanzierung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz i der Haushaltsordnung darstellen.

(5) Die Gemeinschaftseinrichtung führt eine rigorose Kassenmittelbewirtschaftung durch und berücksichtigt dabei in gebührendem Umfang zweckgebundene Einnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Kassenbestände auf einen ordnungsgemäß begründeten Bedarf beschränkt werden. Mit ihren Zahlungsanforderungen legt sie ausführliche und aktualisierte Schätzungen über ihren voraussichtlichen realen Kassenbedarf für das gesamte Jahr sowie Informationen über die zweckgebundenen Einnahmen vor.

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