Artikel 16 VO (EG, Euratom) 2002/2343
(1) Ist der Saldo der Haushaltsergebnisrechnung gemäß Artikel 82 positiv, so wird er bis zur Höhe des in dem Haushaltsjahr ausgezahlten Gemeinschaftszuschusses im Laufe des Haushaltsjahrs an die Kommission zurückgezahlt. Der Teil des Saldos, der den in dem Haushaltsjahr ausgezahlten Gemeinschaftszuschuss übersteigt, wird im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres als Einnahme verbucht. Die Differenz zwischen dem im Gesamthaushaltsplan ausgewiesenen und der Einrichtung im Haushaltsjahr effektiv ausgezahlten Gemeinschaftszuschuss wird annulliert.
Die Gemeinschaftseinrichtungen legen bis spätestens 31. März des Jahres n eine Schätzung des Betriebsüberschusses des Jahres n–1 vor, der zu einem späteren Zeitpunkt des Jahres n an den Gemeinschaftshaushalt zurückgehen muss; so vervollständigen sie die bereits vorliegenden Informationen über den Überschuss des Jahres n–2. Diese Informationen werden von der Kommission bei der Ermittlung des Finanzbedarfs der Gemeinschaftseinrichtungen für das Jahr n+1 gebührend berücksichtigt.
(2) Ist der Saldo der Haushaltsergebnisrechnung gemäß Artikel 81 negativ, so wird er im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres ausgewiesen.
(3) Die Einnahmen oder Zahlungsermächtigungen werden im Laufe des Haushaltsverfahrens im Wege des Verfahrens des Berichtigungsschreibens und im Verlauf des Haushaltsvollzugs im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans in den Haushaltsplan eingesetzt.
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