Artikel 17 VO (EG, Euratom) 2002/2343

Die Aufstellung des Haushaltsplans, der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro.

Für die Kassenführung dürfen der Rechnungsführer und — bei den Zahlstellen — der Zahlstellenverwalter nach Maßgabe der Finanzregelung der jeweiligen Gemeinschaftseinrichtung Transaktionen in den Landeswährungen vornehmen.

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