Artikel 18 VO (EG, Euratom) 2002/2343

Vorbehaltlich des Artikels 19 dienen alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Zahlungsermächtigungen. Vorbehaltlich des Artikels 21 werden die Einnahmen und Ausgaben nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen.

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