Artikel 19 VO (EG, Euratom) 2002/2343
(1) Im Hinblick auf die Finanzierung spezifischer Ausgaben sind folgende Einnahmen zweckgebunden:
- a)
- zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen;
- b)
- Beteiligungen von Mitgliedstaaten, Drittländern oder verschiedenen Organisationen an Tätigkeiten der Gemeinschaftseinrichtung, soweit dies in der Vereinbarung zwischen der Gemeinschaftseinrichtung und den jeweiligen Mitgliedstaaten, Drittländern oder Organisationen vorgesehen ist;
- c)
- Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Lieferungen, Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten, ausgenommen Gebühren und Abgaben im Sinne von Artikel 5 Buchstabe a;
- d)
- Einnahmen aus Lieferungen, Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für Gemeinschaftsorgane oder andere Gemeinschaftseinrichtungen durchgeführt werden;
- e)
- Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden;
- f)
- Einnahmen aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, Ausrüstung, Anlagen und Werkstoffen sowie von Geräten für wissenschaftliche und technische Zwecke, die ersetzt oder ausgesondert werden, wenn ihr Bilanzwert völlig abgeschrieben ist;
- g)
- Einnahmen aus Versicherungsleistungen;
- h)
- Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden;
- i)
- Einnahmen aus Veröffentlichungen und Filmen, auch solchen in elektronischer Form.
(1a) Auch in Basisrechtsakten kann festgelegt werden, dass darin vorgesehene Einnahmen bestimmten Ausgaben zugewiesen werden.
(2) Die Einnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d müssen sämtliche mit der betreffenden Tätigkeit oder Zweckbestimmung verbundenen direkten und indirekten Ausgaben decken.
(3) Für die zweckgebundenen Einnahmen der Absätze 1 und 1a werden im Haushaltsplan entsprechende Linien mit — soweit möglich — den entsprechenden Beträgen eingerichtet.
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