Artikel 19 VO (EG, Euratom) 2002/2343

(1) Im Hinblick auf die Finanzierung spezifischer Ausgaben sind folgende Einnahmen zweckgebunden:

a)
zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen;
b)
Beteiligungen von Mitgliedstaaten, Drittländern oder verschiedenen Organisationen an Tätigkeiten der Gemeinschaftseinrichtung, soweit dies in der Vereinbarung zwischen der Gemeinschaftseinrichtung und den jeweiligen Mitgliedstaaten, Drittländern oder Organisationen vorgesehen ist;
c)
Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Lieferungen, Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten, ausgenommen Gebühren und Abgaben im Sinne von Artikel 5 Buchstabe a;
d)
Einnahmen aus Lieferungen, Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für Gemeinschaftsorgane oder andere Gemeinschaftseinrichtungen durchgeführt werden;
e)
Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden;
f)
Einnahmen aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, Ausrüstung, Anlagen und Werkstoffen sowie von Geräten für wissenschaftliche und technische Zwecke, die ersetzt oder ausgesondert werden, wenn ihr Bilanzwert völlig abgeschrieben ist;
g)
Einnahmen aus Versicherungsleistungen;
h)
Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden;
i)
Einnahmen aus Veröffentlichungen und Filmen, auch solchen in elektronischer Form.

(1a) Auch in Basisrechtsakten kann festgelegt werden, dass darin vorgesehene Einnahmen bestimmten Ausgaben zugewiesen werden.

(2) Die Einnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d müssen sämtliche mit der betreffenden Tätigkeit oder Zweckbestimmung verbundenen direkten und indirekten Ausgaben decken.

(3) Für die zweckgebundenen Einnahmen der Absätze 1 und 1a werden im Haushaltsplan entsprechende Linien mit — soweit möglich — den entsprechenden Beträgen eingerichtet.

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