Artikel 20 VO (EG, Euratom) 2002/2343

(1) Der Direktor kann zugunsten der Gemeinschaftseinrichtung Zuwendungen annehmen, beispielsweise Stiftungen, Zuschüsse, Schenkungen und Vermächtnisse.

(2) Die Annahme von Zuwendungen, die zu Aufwendungen führen könnten, bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Verwaltungsrat, der sich binnen zwei Monaten, gerechnet ab dem Datum, an dem ihm der Antrag vorgelegt wird, äußert. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Entscheidung des Verwaltungsrats, so gilt die Zuwendung als angenommen.

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