Artikel 21 VO (EG, Euratom) 2002/2343
(1) Folgende Beträge können von Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen abgezogen werden, die dann nettosaldiert werden:
- a)
- Auftragnehmern oder Finanzhilfeempfängern auferlegte Sanktionen;
- b)
- Nachlässe, Rückvergütungen und Rabatte, die von einzelnen Rechnungen und Zahlungsaufforderungen in Abzug gebracht werden;
- c)
- im Zusammenhang mit durch Vorfinanzierungen aufgelaufenen Zinsen.
(2) Die Preise der Lieferungen und Leistungen an die Gemeinschaftseinrichtung werden mit ihrem Betrag ohne Steuern verbucht, wenn sie Steuern enthalten, die erstattet werden, wobei
- a)
- die Erstattung entweder von den Mitgliedstaaten aufgrund des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, sofern dieses Protokoll auch auf die Gemeinschaftseinrichtung Anwendung findet, vorgenommen wird,
- b)
- oder durch einen Mitgliedstaat oder Drittländer aufgrund einschlägiger Vereinbarungen erfolgt.
Eventuelle nationale Steuerlasten, die der Gemeinschaftseinrichtung in Anwendung von Absatz 1 vorübergehend entstehen, werden bis zu ihrer Erstattung durch die betreffenden Staaten auf einem Verwahrkonto verbucht.
(3) Ein etwaiger Negativsaldo wird als Ausgabe im Haushaltsplan verbucht.
(4) Beim Haushaltsvollzug verzeichnete Wechselkursdifferenzen können miteinander verrechnet werden. Das positive oder negative Ergebnis dieser Verrechnung fließt in den Saldo des Haushaltsjahres ein.
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