Artikel 26 VO (EG, Euratom) 2002/2343

(1) Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung der Gemeinschaftseinrichtung gilt das Transparenzgebot.

(2) Eine Zusammenfassung der endgültig festgestellten Fassung des Haushaltsplans und der Berichtigungshaushaltspläne wird binnen drei Monaten nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Zusammenfassung gibt Aufschluss über die fünf Haupteinnahmelinien, die fünf Hauptausgabelinien des Verwaltungshaushaltsplans, den Stellenplan und die voraussichtliche Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten), für die Mittel veranschlagt sind, und der abgeordneten nationalen Sachverständigen. Sie enthält auch die Zahlen für das Vorjahr.

(3) Die endgültig festgestellte Fassung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans und der Berichtigungshaushaltspläne sowie der Angabe der Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten), für die Mittel veranschlagt sind, und der abgeordneten nationalen Sachverständigen werden der Haushaltsbehörde, dem Rechnungshof und der Kommission informationshalber übermittelt und auf der Internet-Seite der jeweiligen Gemeinschaftseinrichtung binnen vier Wochen nach Feststellung veröffentlicht.

(4) Die Gemeinschaftseinrichtung veröffentlicht die Informationen über die Empfänger der Haushaltsmittel, einschließlich Sachverständige gemäß Artikel 74b, auf ihrer Internetseite. Die veröffentlichten Informationen sind leicht zugänglich, transparent und umfassend. Bei der Bereitstellung dieser Informationen sind die einschlägigen Vertraulichkeitserfordernisse, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) sowie die einschlägigen Sicherheitsanforderungen gleichermaßen zu beachten.

Werden die Informationen lediglich in anonymer Form veröffentlicht, stellt die Gemeinschaftseinrichtung dem Europäischen Parlament auf Anfrage Informationen über die Empfänger in geeigneter Weise zur Verfügung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

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