Artikel 27 VO (EG, Euratom) 2002/2343

(1) Der Haushaltsplan wird nach Maßgabe des Gründungsakts der Gemeinschaftseinrichtung aufgestellt.

(2) Die Gemeinschaftseinrichtung übermittelt der Kommission einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben sowie die allgemeinen Leitlinien zu dessen Begründung bis zum 10. Februar jeden Jahres und den endgültigen Entwurf des Voranschlags bis zu dem Datum, das im Gründungsakt angegeben ist.

(3) Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaftseinrichtung umfasst:

a)
einen Stellenplan mit den im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Laufbahngruppe und Besoldungsgruppe;
b)
bei Änderung des Personalbestands eine Begründung zu den Stellenanforderungen;
c)
eine vierteljährliche Vorausschätzung der Kassenauszahlungen und -einzahlungen;
d)
Angaben über die Verwirklichung aller zuvor für die verschiedenen Tätigkeiten festgelegten Ziele sowie die mithilfe von Indikatoren gemessenen neuen Ziele.

Die Ergebnisse dieser Bewertungen werden geprüft und zum Nachweis der möglichen Vorteile einer Aufstockung oder Kürzung des vorgeschlagenen Haushalts der Gemeinschaftseinrichtung im Vergleich zu ihrem Haushalt für das Jahr n genutzt.

(4) Die Gemeinschaftseinrichtung übermittelt der Kommission und der Haushaltsbehörde bis zum 31. März jeden Jahres:

a)
den Entwurf ihres Arbeitsprogramms;
b)
ihren aktualisierten mehrjährigen Personalentwicklungsplan, der gemäß den Leitlinien der Kommission erstellt wurde;
c)
Informationen über die Anzahl der Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten entsprechend der Definition im Statut der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (im Folgenden „das Statut” ) für die Jahre n–1 und n sowie eine Schätzung für das Jahr n+1;
d)
Informationen über Sachleistungen des Aufnahmelandes an die Gemeinschaftseinrichtung;
e)
eine Schätzung des Saldos der Haushaltsergebnisrechungen gemäß Artikel 81 für das Jahr n–1.

(5) Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung des Gesamthaushaltsplans den Voranschlag der Gemeinschaftseinrichtung und schlägt die Höhe des für die Gemeinschaftseinrichtung bestimmten Zuschusses sowie die von ihr für notwendig erachtete Personalausstattung der Gemeinschaftseinrichtung vor. Die Kommission legt den Entwurf des Stellenplans der Gemeinschaftseinrichtungen und eine Schätzung der voraussichtlichen Anzahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten), für die Mittel veranschlagt werden, vor.

(6) Die Haushaltsbehörde verabschiedet den Stellenplan der Gemeinschaftseinrichtung sowie alle späteren Änderungen des Stellenplans unter Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 32 Absatz 1. Der Stellenplan wird in einem Anhang zu Einzelplan III — Kommission — des Gesamthaushaltsplans veröffentlicht.

(7) Der endgültige Haushaltsplan und der Stellenplan werden vom Verwaltungsrat festgestellt. Die endgültige Feststellung erfolgt nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans, in dem die Höhe des Zuschusses sowie der Stellenplan ausgewiesen sind, und berücksichtigt gegebenenfalls erforderlich werdende Anpassungen.

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