Artikel 28 VO (EG, Euratom) 2002/2343

Jede Änderung des Haushaltsplans, einschließlich des Stellenplans, erfolgt im Wege eines Berichtigungshaushalts, der nach dem für den ursprünglichen Haushaltsplan geltenden Verfahren nach Maßgabe des Gründungsakts und Artikel 27 angenommen wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.