Artikel 30 VO (EG, Euratom) 2002/2343

Soweit die Art der Tätigkeit der Gemeinschaftseinrichtung dies rechtfertigt, muss der Ausgabenplan nach einem nach Zweckbestimmung strukturierten Eingliederungsplan aufgestellt werden. In diesem Eingliederungsplan, der von der Gemeinschaftseinrichtung festgelegt wird, wird klar zwischen Verwaltungsmitteln und operativen Mitteln unterschieden.

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