Artikel 31 VO (EG, Euratom) 2002/2343

Im Haushaltsplan werden ausgewiesen:

1.
im Einnahmenplan:

a)
die geschätzten Einnahmen der Gemeinschaftseinrichtung für das betreffende Haushaltsjahr,
b)
die für das vorhergehende Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und die Einnahmen des Haushaltsjahres n-2,
c)
die Erläuterungen zu den einzelnen Einnahmenlinien;

2.
im Ausgabenplan:

a)
die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen für das betreffende Haushaltsjahr,
b)
die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen für das vorhergehende Haushaltsjahr sowie die im Haushaltsjahr n-2 gebundenen Ausgabemittel und geleisteten Ausgaben,
c)
eine Übersicht über die Fälligkeitspläne für die Zahlungen, die aufgrund von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre in den nächsten Haushaltsjahren anstehen,
d)
die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen.

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