Artikel 31 VO (EG, Euratom) 2002/2343
Im Haushaltsplan werden ausgewiesen:
- 1.
-
im Einnahmenplan:
- a)
- die geschätzten Einnahmen der Gemeinschaftseinrichtung für das betreffende Haushaltsjahr,
- b)
- die für das vorhergehende Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und die Einnahmen des Haushaltsjahres n-2,
- c)
- die Erläuterungen zu den einzelnen Einnahmenlinien;
- 2.
-
im Ausgabenplan:
- a)
- die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen für das betreffende Haushaltsjahr,
- b)
- die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen für das vorhergehende Haushaltsjahr sowie die im Haushaltsjahr n-2 gebundenen Ausgabemittel und geleisteten Ausgaben,
- c)
- eine Übersicht über die Fälligkeitspläne für die Zahlungen, die aufgrund von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre in den nächsten Haushaltsjahren anstehen,
- d)
- die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen.
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