Artikel 32 VO (EG, Euratom) 2002/2343

(1) Im Stellenplan gemäß Artikel 27 wird neben der Stellenzahl für das betreffende Haushaltsjahr auch die für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl sowie die Zahl der tatsächlich besetzten Stellen angegeben.

Der Stellenplan stellt für das Zentrum eine verbindliche Höchstgrenze dar, über die hinaus keine Ernennung vorgenommen werden darf.

Der Verwaltungsrat der Gemeinschaftseinrichtung kann jedoch Änderungen am Stellenplanen in einem Umfang von bis zu 10 % der bewilligten Stellen mit Ausnahme der Besoldungsgruppen AD 16, AD 15, AD 14 und AD 13 vornehmen, und zwar unter der Voraussetzung, dass:

a)
der einem vollen Haushaltsjahr entsprechende Umfang der Personalmittel nicht berührt und
b)
die Gesamtzahl der im Stellenplan bewilligten Stellen nicht überschritten wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 können in Fällen, in denen die Anstellungsbehörde gemäß dem Statut Teilzeitarbeit genehmigt hat, zwecks Ausgleichs Einstellungen vorgenommen werden. Wenn ein Bediensteter beantragt, dass die Teilzeitgenehmigung vor Ablauf der bewilligten Frist zurückgezogen wird, trifft die Gemeinschaftseinrichtung so rasch wie möglich die für die Einhaltung der Gesamtzahl gemäß Absatz 1 Buchstabe b gebotenen Maßnahmen.

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