Artikel 34 VO (EG, Euratom) 2002/2343

(1) Der Direktor kann seine Haushaltsvollzugsbefugnis Bediensteten der Gemeinschaftseinrichtung, die den das Statut unterliegen, nach Maßgabe der im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan vom Verwaltungsrat angenommenen Finanzregelung übertragen. Die Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.

(2) Der Bevollmächtigte kann die ihm übertragene Befugnisse nach Maßgabe der in Artikel 99 genannten Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung weiterübertragen. Jede Weiterübertragung von Befugnissen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Direktors.

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