Artikel 35 VO (EG, Euratom) 2002/2343
(1) Den Finanzakteuren gemäß Kapitel 2 dieses Titels und allen Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug, Finanzmanagement, Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, ist jede Handlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Gemeinschaftseinrichtung in Konflikt geraten könnten. Tritt dieser Fall ein, hat der Betroffene von dieser Handlung abzusehen und die zuständige Stelle zu befassen.
(2) Ein Interessenkonflikt besteht, wenn ein Betroffener im Sinne von Absatz 1 aus familiären oder gefühlsmäßigen Gründen, aus Gründen der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten beruhen, seine Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann.
(3) Die in Absatz 1 bezeichnete zuständige Stelle ist der Dienstvorgesetzte des betreffenden Handlungsträgers. Ist der Dienstvorgesetzte der Direktor, so ist die zuständige Stelle der Verwaltungsrat.
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