Artikel 36 VO (EG, Euratom) 2002/2343

(1) Der Haushaltsplan wird vom Direktor in den ihm unterstellten Dienstellen ausgeführt.

(2) Soweit es sich als unerlässlich erweist, können externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen vertraglich Aufgaben übertragen werden, die im Bereich der technischen Beratung und der Verwaltung angesiedelt oder aber vorbereitender oder untergeordneter Art sind und weder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse noch die Ausübung einer Ermessensbefugnis beinhalten.

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