Artikel 38 VO (EG, Euratom) 2002/2343

(1) Dem Anweisungsbefugten der Gemeinschaftseinrichtung obliegt es, die Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung auszuführen sowie deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten.

(2) Zur Ausführung der Ausgaben nimmt der Anweisungsbefugte Mittelbindungen vor, geht rechtliche Verpflichtungen ein, stellt Ausgaben fest, erteilt die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und vollzieht die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen.

(3) Die Ausführung der Einnahmen umfasst die Erstellung der Forderungsvorausschätzungen, die Feststellung der Forderungen und die Erteilung der Einziehungsanordnungen. Außerdem umfasst sie gegebenenfalls den Verzicht auf festgestellte Forderungen.

(4) Der Anweisungsbefugte führt entsprechend den vom Verwaltungsrat festgelegten Mindestvorschriften auf der Grundlage der von der Kommission für ihre eigenen Dienststellen festgesetzten gleichwertigen Normen und unter Beachtung der Risiken, die mit dem Verwaltungsumfeld und der Art der finanzierten Maßnahmen verbunden sind, die Organisationsstruktur sowie die internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -verfahren ein, die für die Ausführung seiner Aufgaben geeignet sind, gegebenenfalls einschließlich Ex-post-Überprüfungen.

Der Anweisungsbefugte führt insbesondere in seinen Dienststellen eine beurteilende Gutachter- und Beratungsfunktion ein, die ihn bei der Risikokontrolle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit unterstützt.

(5) Die operativen und finanziellen Aspekte jedes Vorgangs werden vor seiner Genehmigung von einem anderen Bediensteten als dem, der den Vorgang eingeleitet hat, geprüft. Die Einleitung und die Überprüfung von Vorgängen sind zwei getrennte Funktionen.

(6) Der Anweisungsbefugte bewahrt die Nachweise für die abgewickelten Vorgänge während eines Zeitraums von fünf Jahren auf, gerechnet vom Datum des Beschlusses über die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Personenbezogene Daten, die in den Nachweisen enthalten sind, jedoch weder für die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans noch zu Kontroll- oder Prüfungszwecken erforderlich sind, sollten nach Möglichkeit entfernt werden. Dabei sind in jedem Fall die Bestimmungen für die Aufbewahrung von Verkehrsdaten gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 einzuhalten.

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