Artikel 39 VO (EG, Euratom) 2002/2343
(1) Unter Einleitung eines Vorgangs gemäß Artikel 38 Absatz 5 sind sämtliche Vorgänge zur Vorbereitung von Haushaltsvollzugshandlungen der zuständigen Anweisungsbefugten im Sinne von Artikel 33 und 34 zu verstehen.
(2) Unter Ex-ante-Prüfung eines Vorgangs gemäß Artikel 38 Absatz 5 sind sämtliche vom zuständigen Anweisungsbefugten eingerichteten Ex-ante-Kontrollen zu verstehen, mit denen die operativen und finanziellen Aspekte des Vorgangs überprüft werden sollen.
(3) Für jeden Vorgang wird mindestens eine Ex-ante-Überprüfung durchgeführt, bei der insbesondere Folgendes geprüft wird:
- a)
- die Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung der Ausgabe im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen,
- b)
- die Einhaltung des in Artikel 25 genannten Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Für die Ex-ante-Überprüfung kann der zuständige Anweisungsbefugte mehrere ähnliche Einzeltransaktionen im Zusammenhang mit Personalausgaben für Dienstbezüge, Ruhegehälter, Erstattung von Dienstreisekosten und Krankheitskosten als eine einzige Transaktion behandeln.
In dem im zweiten Unterabsatz bezeichneten Fall muss der zuständige Anweisungsbefugte entsprechend seiner Risikobewertung eine angemessene Ex-post-Überprüfung gemäß Absatz 4 vornehmen.
(4) Die Ex-post-Überprüfungen, die anhand von Belegen und gegebenenfalls vor Ort durchgeführt werden, dienen der Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung der aus Haushaltsmitteln finanzierten Maßnahmen, insbesondere der Beachtung der in Absatz 3 genannten Kriterien. Diese Überprüfungen können im Wege von Stichproben auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchgeführt werden.
(5) Die mit der Durchführung der Überprüfungen gemäß den Absätzen 2 und 4 beauftragten Beamten und sonstigen Bediensteten unterscheiden sich von denen, die die in Absatz 1 genannten Aufgaben wahrnehmen und sind diesen nicht unterstellt.
(6) Die für die Kontrolle der Abwicklung von Finanzvorgängen Verantwortlichen müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Sie halten sich an spezielle Standesregeln, die von der Gemeinschaftseinrichtung auf der Grundlage der von der Kommission für ihre eigenen Dienststellen aufgestellten Normen festgelegt werden.
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