Artikel 40 VO (EG, Euratom) 2002/2343

(1) Der Anweisungsbefugte legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr einen Bericht über seine Tätigkeiten mit Finanz- und Verwaltungsinformationen vor; in diesem Bericht ist zu bestätigen, dass die darin enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, es sei denn, in Bezug auf bestimmte Einnahmen- und Ausgabenbereiche sind Vorbehalte anzumelden.

In dem jährlichen Tätigkeitsbericht erläutert der Anweisungsbefugte, inwieweit er die vorgegebenen Ziele realisiert hat, welche Risiken mit den Maßnahmen verbunden sind, wie er die ihm zur Verfügung gestellten Mittel verwendet hat und wie effizient und wirksam das System der internen Kontrolle ist. Der interne Prüfer im Sinne von Artikel 71 nimmt Kenntnis vom jährlichen Tätigkeitsbericht sowie von den übrigen identifizierten Informationen.

(2) Der Verwaltungsrat übermittel der Haushaltsbehörde und dem Rechnungshof alljährlich bis zum 15. Juni eine Analyse und Bewertung des Jahresberichts des Anweisungsbefugten über das vorausgegangene Haushaltsjahr. Diese Analyse und Bewertung wird in den Jahresbericht der Gemeinschaftseinrichtung nach Maßgabe des Gründungsakts aufgenommen.

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