Artikel 41 VO (EG, Euratom) 2002/2343

Ist ein mit der finanziellen Abwicklung und der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder die für ihn geltenden Berufsregeln verstößt, so teilt er dies dem Direktor, und falls dieser nicht innerhalb einer angemessenen Frist tätig wird, der in Artikel 47 Absatz 4 bezeichneten Stelle und dem Verwaltungsrat schriftlich mit. Falls es sich um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug und Korruption zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft handeln könnte, unterrichtet er die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.

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