Artikel 43 VO (EG, Euratom) 2002/2343

(1) Der Verwaltungsrat ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut unterliegt und der seinen Aufgaben funktional unabhängig nachkommt. Er nimmt in der Gemeinschaftseinrichtung folgende Aufgaben wahr:

a)
Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen,
b)
Erstellung und Vorlage der Rechnungen gemäß Titel VII,
c)
Rechnungsführung gemäß Titel VII,
d)
Anwendung der Regeln und Methoden der Rechungsführung und des Kontenplans gemäß Titel VII nach Maßgabe der vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Bestimmungen,
e)
Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten definierten Systeme, die zur Bereitstellung oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen; der Rechnungsführer ist dazu bevollmächtigt, zu überprüfen, ob die Validierungskriterien eingehalten werden,
f)
Kassenführung.

(2) Der Rechnungsführer erhält vom Anweisungsbefugten alle von diesem als zuverlässig garantierten Informationen, die für die Erstellung von Rechnungen erforderlich sind, welche das Vermögen der Gemeinschaftseinrichtung und den Haushaltsvollzug wahrheitsgetreu abbilden.

(2a) Die Rechnungsabschlüsse werden, bevor sie vom Direktor angenommen werden, vom Rechnungsführer unterzeichnet, der damit bescheinigt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass diese Abschlüsse ein wahrheitsgetreues und vollständiges Bild der Finanzlage der Gemeinschaftseinrichtung vermitteln.

Zu diesem Zweck überzeugt sich der Rechnungsführer, dass sie gemäß den geltenden Rechnungsführungsvorschriften, -methoden und -systemen erstellt und alle Einnahmen und Ausgaben buchmäßig erfasst wurden.

Der Anweisungsbefugte übermittelt dem Rechnungsführer alle Informationen, die dieser benötigt, um seine Aufgaben wahrzunehmen.

Der Anweisungsbefugte trägt stets die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, die er kontrolliert.

(2b) Der Rechnungsführer kann die Informationen, die er erhält, überprüfen und alle weiteren Prüfungen vornehmen, die er für erforderlich hält, um die Rechnungsabschlüsse unterzeichnen zu können.

Der Rechnungsführer formuliert erforderlichenfalls Vorbehalte und erläutert präzise die Art des Vorbehalts sowie seinen Geltungsbereich.

(2c) Der Rechnungsführer der Gemeinschaftseinrichtung unterzeichnet den Jahresabschluss und übermittelt ihn dem Rechnungsführer der Kommission.

(3) Vorbehaltlich Absatz 4 und Artikel 44 ist allein der Rechnungsführer ermächtigt, Barmittel und Werte zu handhaben. Er ist für ihre Verwahrung verantwortlich.

(4) Der Rechnungsführer kann in Ausübung seines Amtes ihm unterstehenden Mitarbeitern, auf die das Statut Anwendung findet, bestimmte Aufgaben übertragen, sofern dies für die Ausübung seines Amtes unerlässlich ist.

(5) In der Übertragungsverfügung werden die übertragenen Aufgaben, Rechte und Pflichten festgelegt.

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