Artikel 44 VO (EG, Euratom) 2002/2343
Sofern es sich als unerlässlich erweist, können für Zahlungen in geringer Höhe und für die Annahme von anderen Einnahmen gemäß Artikel 5 Zahlstellen eingerichtet werden, für die der Rechnungsführer Mittel bereitstellt; diese Zahlstellen unterstehen den vom Rechnungsführer benannten Zahlstellenverwaltern.
Der Höchstbetrag der einzelnen Ausgaben- oder Einnahmentransaktionen mit Dritten, zu deren Abwicklung der Zahlstellenverwalter befugt ist, darf den von jeder Gemeinschaftseinrichtung für jede Ausgabe und Einnahme festzulegenden Höchstbetrag nicht überschreiten.
Die Zahlungen der Zahlstellen können nach den Anweisungen des Rechnungsführers per Banküberweisung, einschließlich eines Lastschriftverfahrens gemäß Artikel 66 (Absatz 1a), per Scheck oder mittels anderer Zahlungsmittel geleistet werden.
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