Artikel 45 VO (EG, Euratom) 2002/2343
(1) Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann bevollmächtigten und nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit die ihnen übertragene oder weiterübertragene Befugnis einstweilig oder endgültig entzogen werden.
Der Anweisungsbefugte kann jederzeit seine Zustimmung zu einer bestimmten Weiterübertragung zurückziehen.
(2) Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann der Rechnungsführer vom Verwaltungsrat jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden. Der Verwaltungsrat ernennt einen vorläufigen Rechnungsführer.
(3) Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen können die Zahlstellenverwalter vom Rechnungsführer jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden.
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